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Wie du deine Gewinne durch Vermietung bei der Steuer korrekt angibst
Du vermietest deine Wohnung, dein Büro oder dein Grundstück als Filmlocation über SetScout und fragst dich, was das Finanzamt davon will? Hier bekommst du den kompakten Überblick. (Wichtig: Das ist keine Steuerberatung – bei größeren Summen oder Unsicherheit hol dir einen Steuerberater dazu.)
Sobald du Geld für dein Motiv bekommst, sind das Einnahmen, die in die Einkommensteuererklärung gehören. Steuerfrei ist nichts allein deshalb, weil es "nur nebenbei" läuft oder bar bezahlt wurde.
Das hängt davon ab, wie oft und in welchem Umfang du vermietest:
- Regelmäßige, tageweise Vermietung deiner Räume/Immobilie → Das sind in der Regel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Eintragen in die Anlage V der Steuererklärung. Der Bundesfinanzhof bzw. das FG München (5 K 2947/10) haben klargestellt: Bei tageweiser Vermietung zu Filmaufnahmen muss das Finanzamt deine Gewinnerzielungsabsicht per Überschussprognose prüfen – du solltest also glaubhaft machen können, dass unterm Strich ein Überschuss herauskommt. - Nur gelegentlich, einmalig, ohne echten Vermietungsbetrieb → Das kann als sonstige Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) gelten. Eintragen in die Anlage SO. Hier gilt eine Freigrenze von 256 € pro Jahr: Bleibst du darunter, bleibt alles steuerfrei. Ab 256 € Gewinn ist der komplette Betrag steuerpflichtig (Freigrenze, kein Freibetrag!).
Gute Nachricht in beiden Fällen: Du darfst deine Kosten gegenrechnen – anteilige Nebenkosten, Reinigung, Reparaturen nach dem Dreh, Fahrten, Abnutzung. Versteuert wird nur der Überschuss.
Es gibt keinen eigenen Satz für Location-Einnahmen. Der Überschuss wird zu deinem übrigen Einkommen (Gehalt etc.) addiert und mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – progressiv zwischen 0 % und 45 %. Bis zum Grundfreibetrag (2026 rund 12.300 €) zahlst du gar nichts; darüber steigt der Satz mit deinem Gesamteinkommen.
Meistens nein. Die reine Vermietung deiner Immobilie gilt als private Vermögensverwaltung – dafür ist keine Gewerbeanmeldung nötig. Ein Gewerbe wird erst dann Thema, wenn du hotelähnliche Zusatzleistungen anbietest (Personal am Set, Catering, Ausstattungs-Service, Full-Service-Betreuung) oder das Ganze im großen Stil betreibst. Dann kann Gewerbesteuer anfallen – allerdings erst über einem Freibetrag von 24.500 € Gewinn pro Jahr.
Achtung, hier ist die kurzfristige Location-Vermietung anders als die klassische Wohnungsvermietung: Kurzfristige Überlassung (unter 6 Monate) ist umsatzsteuerpflichtig. Aber: Über die Kleinunternehmerregelung musst du keine Umsatzsteuer ausweisen, solange dein Umsatz im Vorjahr unter 25.000 € lag (Grenze seit 2025). Erst darüber wird Umsatzsteuer relevant.
Wer regelmäßig vermietet, trägt es sauber in die Anlage V ein, rechnet die Kosten gegen – und bleibt mit Umsätzen unter 25.000 € von der Umsatzsteuer und mit Gewinnen unter 24.500 € von der Gewerbesteuer verschont.
*Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Stand: Juli 2026.*
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